§ 83 (3) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt es, dass die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 auch vom Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Senats wahrgenommen werden können.
Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden.
§ 83 PatG → Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
Das Patentgericht weist die Parteien in einem Nichtigkeits- oder Zwangslizenzverfahren auf wichtige Aspekte hin und kann Fristen für abschließende Stellungnahmen setzen.