Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß ZPO

§ 86 (1) des Patentgesetzes (PatG) verweist auf die Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen.

§ 86 (1) PatG

Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

siehe auch

§ 86 PatG → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.