Ausschluss des Entschädigungsanspruchs

§ 33 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs.

§ 33 (2) PatG

Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.

siehe auch

§ 33 PatG → Entschädigungsanspruch
Beschreibt den Entschädigungsanspruch des Anmelders bei Benutzung der Erfindung vor der Patenterteilung.