Aufhebung der Geheimhaltungsanordnung

§ 50 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, unter welchen Umständen die Geheimhaltungsanordnung aufgehoben werden kann und wie oft die Voraussetzungen überprüft werden.

§ 50 (2) PatG

Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.

siehe auch

§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.