Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Präsidenten

§ 80 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Bedingungen, unter denen dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt werden können.

§ 80 (2) PatG

Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er nach seinem Beitritt in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

siehe auch

§ 80 PatG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung und besondere Bedingungen im Beschwerdeverfahren.