§ 59 (5) des Patentgesetzes (PatG) verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Vorschriften im Einspruchsverfahren.
Im Übrigen sind § 43 Absatz 3 Satz 2 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden.
§ 59 PatG → Einspruchsverfahren
Regelt das Verfahren für den Einspruch gegen ein erteiltes Patent.