Anwendung von ZPO-Vorschriften bei der Berufungseinlegung

§ 110 (8) der Patentgesetzes (PatG) verweist auf die sinngemäße Anwendung bestimmter Paragrafen der Zivilprozessordnung.

§ 110 (8) PatG

Die §§ 515 [→ Verzicht auf Berufung], 516 [→ Zurücknahme der Berufung] und 521 Abs. 1 und 2 Satz 1 [→ Zustellung der Berufungsschrift und -begründung] der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

siehe auch

§ 110 PatG → Berufung
Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.