Anwendung der Zivilprozessordnung auf das Kostenverfahren

§ 109 (3) des Patentgesetzes (PatG) bestimmt die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

§ 109 (3) PatG

Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

siehe auch

§ 109 PatG → Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelt die Kostenverteilung im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof.