Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 114 (4) des Patentgesetzes (PatG) verweist auf die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, die auf das Berufungsverfahren anzuwenden sind.

§ 114 (4) PatG

§ 525 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 114 PatG → Ablauf des Berufungsverfahrens
Regelt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.