Anwendung auf Patentanmeldungen

§ 23 (6) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die entsprechende Anwendung der Bestimmungen auf Patentanmeldungen.

§ 23 (6) PatG

Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.