Anträge der Beteiligten

§ 90 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Zeitpunkt, an dem die Beteiligten ihre Anträge stellen und begründen können.

§ 90 (3) PatG

Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

siehe auch

§ 90 PatG → Gang der Verhandlung
Regelt den Ablauf der mündlichen Verhandlung beim Patentgericht.