Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder

§ 5 des IntPatÜG regelt die Rechte des Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten als europäisches Patent angemeldet wurde, und die Fristen, innerhalb derer der Berechtigte seine Ansprüche auf Abtretung oder Übertragung des Patents geltend machen kann.

§ 5 (1) IntPatÜG

Der nach Artikel 60 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents abgetreten wird. Hat die Patentanmeldung bereits zum europäischen Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen.

§ 5 (2) IntPatÜG → Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Abtretung oder Übertragung des Patents
Regelt, dass der Anspruch auf Übertragung eines europäischen Patents innerhalb von zwei Jahren nach dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt gerichtlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, der Patentinhaber wusste, dass er kein Anrecht auf das Patent hatte.

Ein Anspruch auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG unterliegt nicht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB.1)

Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Patent erteilt worden ist.2)

Die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Teilanmeldungen und darauf erteilte Patente ist gesondert zu beurteilen.3)

Die Verjährung eines Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG steht der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Schäden und Herausgabe von Vorteilen aufgrund der Nutzung der zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht entgegen.4)

Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB findet für Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG keine unmittelbare Anwendung.5)

Eine entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG scheidet aus, weil keine vergleichbare Ausgangslage besteht.6)

Die Verjährung beginnt nicht mit der Anmeldung des Patents, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Übertragung des Patents entstanden ist, also frühestens mit dessen Erteilung.7)

Der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG dient dem Schutz des Erfinderrechts, und dieser Anspruch bleibt auch nach Verjährung des Übertragungsanspruchs bestehen, soweit Ansprüche auf Schadensersatz und Herausgabe von Vorteilen betroffen sind.8)

Der Anspruch auf Schadensersatz und Herausgabe von Vorteilen ist nicht an den Abtretungsanspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG gebunden, sondern eigenständig zu behandeln.9)

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen und Herausgabeansprüchen wegen Nutzungshandlungen des Anmelders sind jeweils gesondert zu betrachten.10)

siehe auch

IntPatÜG, Art. II → Europäisches Patentrecht
Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8) , 9) , 10)
BGH, Urteil vom 19. März 2024 – X ZR 9/23 - Automatisierte Wärmebehandlung