Anordnung zur Nutzung im öffentlichen Interesse

§ 13 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anordnung zur Nutzung einer Erfindung im öffentlichen Interesse.

§ 13 (1) PatG

Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zuständigen obersten Bundesbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird.

siehe auch

§ 13 PatG → Staatliche Benutzungsanordnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.