Anordnung der Geheimhaltung

§ 50 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsstelle die Geheimhaltung einer Patentanmeldung anordnet, die ein Staatsgeheimnis betrifft.

§ 50 (1) PatG

Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.

siehe auch

§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.