Anmeldung durch mehrere Personen oder Personengesellschaften
§ 4 (5) MarkenV
Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.