Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung

§ 34 (7) des Patentgesetzes (PatG) verlangt vom Anmelder die Angabe des Standes der Technik auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts.

§ 34 (7) PatG

Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

siehe auch

§ 34 PatG → Patentanmeldung
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.