Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung

§ 13 (2) der PatV erlaubt die Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnen.

§ 13 (2) PatV

In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

siehe auch

§ 13 PatV → Anforderungen an die Zusammenfassung
Legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest.