Anfechtung der Anordnung

§ 13 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anfechtung der Anordnung zur Nutzung einer Erfindung.

§ 13 (2) PatG

Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist.

siehe auch

§ 13 PatG → Staatliche Benutzungsanordnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.