Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung

§ 40 (6) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung.

§ 40 (6) PatG

Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.

siehe auch

§ 40 PatG → Prioritätsrecht
Regelt das Prioritätsrecht für Patentanmeldungen, einschließlich der Fristen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität.