Änderungen der Erfindernennung

§ 8 (2) PatV

Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) [→ Erfinderbenennung] hat schriftlich zu erfolgen.

§ 8 (1) PatV → Nichtnennung des Erfinders

siehe auch

PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.