Änderung der festgesetzten Vergütung

§ 23 (5) des Patentgesetzes (PatG) erlaubt die Änderung der festgesetzten Vergütung unter bestimmten Umständen.

§23 (5) PatG

Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

siehe auch

§ 23 PatG → Lizenzbereitschaft
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.