Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 118 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

§ 118 (3) PatG

Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen oder 2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

siehe auch

§ 118 PatG → Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren
Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.