Die Nichtigkeitsklage ist bereits mit Eingang beim BPatG rechtshängig. Die Klage und alle Schriftsätze werden der Gegenpartei von Amts wegen zugestellt (§ 81 IV S.3 PatG). Der Patentinhaber wird aufgefordert, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären (§ 82 I PatG). Widerspricht der Beklagte der Nichtigkeitsklage nicht, so entscheidet der Senat nach Ermessen ohne mündliche Verhandlung (§ 82 II PatG), aber nach einer Sachprüfung (anders im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, bei dem in diesem ohne Sachprüfung gelöscht wird). Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit (§ 83 II PatG). Grundsätzlich entscheidet das Patentgericht aufgrund mündlicher Verhandlung, die einer Vorbereitung bedarf. Mit Zustimmung der Parteien kann aber auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 83 II PatG) ( nur, falls sich der Beklagte nicht erklärt, oder immer??). In der mündlichen Verhandlung findet die Beweisaufnahme statt (§ 88 I PatG). Nach Schließung der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats wird der Tenor des Urteils verkündet. Das Urteil samt Entscheidungsgründe wird den Beteiligten zugestellt. Gegen das Urteil ist als Rechtsmittel die Berufung zum BGH gegeben.
Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn dadurch die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen war.1)
Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden.2)