Zugang zum Beruf des Patentanwalts

PatAnwZEignPrG → Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

§ 5 (1) PatAnwO

Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer

1. die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,

2. die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,

3. nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und

4. in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.

Dienstleistende europäische Patentanwälte im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG dürfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EuPAG ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem sie eine den Anforderungen dieser Vorschrift genügende Meldung bei der Patentanwaltskammer erstattet haben.1)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muss in einem Rechtsstreit, in dem nur Personen mit bestimmter Qualifikation zur Vertretung berechtigt sind, die Vertretungsberechtigung feststehen, ohne dass die einzelnen Qualifikationsvoraussetzungen einer Prüfung im Einzelfall bedürfen.2)). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine Eintragung in das Meldeverzeichnis gemäß § 15 Abs. 4 EuPAG bestandskräftig versagt worden ist.3)

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl 2009 I, S. 2827) geht die bisher dem DPMA zugewiesene Zuständigkeit für Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Das betrifft im Wesentlichen die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.

Nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36 kann bei einer Niederlassung in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Aus-übung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei de-nen Beratung oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben. Dies ist bei einem Pa-tentanwalt als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege mit den ihm durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Aufgabenbereichen nach §§ 1 und 3 PatAnwO der Fall und spiegelt sich auch in den Prüfungsfächern der in Übereinstimmung mit den Vorgaben der der Richtlinie 2005/36 vorgesehenen Eignungsprüfung nach § 5 PatAnwZEignPrG wieder.4))

siehe auch

PatAnwO → Patentanwaltsordnung

Patentanwalt

1) , 3)
BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung
2)
BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13, GRUR 2014, 508 Rn. 4 - IPAttorney (Malta
4)
BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - IP-Attorney (Malta