Zeichenähnlichkeit bei Unternehmenskennzeichen

Firmenbestandteile
Zeichenähnlichkeit (Marken)
Zeichenidentität

Bei der Beurteilung ihrer Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen.1)

Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, kann dieser gesondert geschützte Teil dem Zeichenvergleich zugrunde gelegt werden.2)

Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt [→ Firmenbestandteile].3)

Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen.4)

siehe auch

Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen

1) , 2)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText
3)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 899 = WRP 2002, 1066 - defacto, mwN
4)
BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14 - ConText; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 628 = WRP 2002, 705 - IMS; BGH, GRUR 2002, 898, 899 - defacto