Bei der Beurteilung, ob bei einer Wort-/Bildmarke möglicherweise Teilschutz für einzelne Bestandteile besteht, findet die Prägetheorie Anwendung.
Der Verkehr orientiert sich bei einer komplexen Wort-/Bildmarke erfahrungsgemäß an dem Wortbestandteil, wenn der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende grafische Gestaltung aufweist.1)
Die Bildbestandteile eines Wort-/Bildzeichens prägen dessen Gesamtein- druck bei der visuellen Wahrnehmung im Regelfall mit, sofern es sich nicht nur um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung (Verzierung) handelt.2)
Der Verkehr orientiert sich bei dreidimensionalen Marken nicht anders als bei Wort-/Bildzeichen eher am Wort- als am Bildbestandteil.3).
Dieser Erfahrungssatz entfaltet seine Wirkung jedoch im Regelfall, sofern es sich bei dem Bildbestandteil nicht lediglich um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung (Verzierung) handelt, lediglich bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil eine bildliche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung anspricht.4)
Enthält eine Wort-/Bildmarke aussprechbare Buchstaben, so kommt eine Verwechslungsgefahr wegen klanglicher Zeichenähnlichkeit - anders als bei Marken, die nur aus einer Graphik bestehen oder bei denen nur diese schutzfähig ist, in Betracht.5)
Beim Zeichenvergleich können Buchstabenfolge nicht miteinbezogen werden, wenn sie aufgrund ihrer Größe kaum wahrnehmbar im Verhältnis zur Gesamtdarstellung sind oder wenn sie an einer unscheinbaren Stelle platziert sind.6)
Eine Bildmarke kann, wenn sie ein oder mehrere Wortelemente enthält, klanglich wiedergegeben werden.7)
Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. Einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen jedoch in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die grafische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbar beschreibender Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erkennbar ist.8)