Wertersatzanspruch

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB, § 818 (2) BGB → Herausgabeanspruch, Wertersatzanspruch (Privatrecht)

In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass der Markeninhaber gegen den schuldlos handelnden Verletzer seines Rechts grundsätzlich einen Anspruch [→ Herausgabeanspruch, Wertersatzanspruch] unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB hat.1)

Maßgeblich für die Höhe des insoweit zu leistenden Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke Erlangten, der in Form einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr [→ Lizenzanalogie] bemessen werden kann.2)

Wird neben einer GmbH auch deren Geschäftsführer wegen Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe in Anspruch genommen, muss der Kläger im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen, was der Geschäftsführer in seiner Person i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB erlangt hat.3)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger; m.V.a. BGHZ 99, 244, 246 - Chanel No. 5; 131, 308, 317 f. - Gefärbte Jeans
2)
BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.3.2001 - I ZR 163/98, GRUR 2001, 1156, 1158 = WRP 2001, 1312 - Der Grüne Punkt
3)
BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger