Für den Löschungsantrag ist kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin erforderlich, da das Löschungsbegehren wegen absoluter Schutzhindernisse ein Popularantrag ist.
Das Schutzhindernis der §§ 3, 7 oder 8 MarkenG muß jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke bestanden haben (§ 50 I MarkenG). Absolute Schutzhindernisse, die erst während eines nach der Eintragung der Marke durchgeführten Widerspruchsverfahrens entstanden sind, stellen keine Löschungsgründe dar. Bei vor dem 1. Januar 1995 angemeldeten und nach § 5 Abs. 2 WZG bekanntgemachten Marken, bei denen das Widerspruchsverfahren im Anschluss an die Bekanntmachung der Anmeldung vor der Eintragung durchgeführt wird bzw. wurde (§ 5 Abs. 4 WZG i. V. m. § 158 Abs. 1 und 4 MarkenG), sind hingegen im Löschungsverfahren auch während eines Widerspruchsverfahrens entstandene absolute Schutzhindernisse bis zur Eintragung zu berücksichtigen.1)
In den Fällen des §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muß das Schutzhindernis auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestehen (§ 50 II S. 1 MarkenG).
In den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird.
Die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Nichtigkeit (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 MarkenG) kann nur erfolgen, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen in den maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. In Fällen geteilter Verkehrsauffassung muss es bei der Eintragung der Marke sein Bewenden haben.2)
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenV → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse