Es gelten die allgemeinen Grundsätze des verspäteten Vorbringens,
In der Praxis wurde ein erstmaliges Vorbringen einer Nichtbenutzungseinrede zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen. Eine Zurückweisung ist aber beispielsweise problematisch, wenn es sich um einen Vortrag zum zweiten Benutzungszeitraum handelt.