Verletzung durch einen Beauftragten

Im Rahmen des § 13 Abs. 4 UWG a.F. ist anerkannt, dass als „Beauftragter“ auch ein selbständiges Unternehmen in Betracht kommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass das beauftragte selbständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt. Hiervon ist auszugehen, wenn es sich bei dem beauftragten Unternehmen um eine Tochtergesellschaft des Betriebsinhabers handelt und dieser – über die Funktion einer reinen Holding-Gesellschaft hinaus – beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit des Tochterunternehmens ausübt. Bei einer in den Vertrieb der Muttergesellschaft eingebundenen Tochtergesellschaft ist dies ohne weiteres anzunehmen.1).

Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist auf die Rechtsprechung zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) zurückzugreifen. Insbesondere ist auch im Rahmen der markenrechtlichen Zurechnungsnorm der Begriff des Beauftragten weit auszulegen, auch wenn der Anwendungsbereich des auch für Schadensersatzansprüche geltenden § 14 Abs. 7 MarkenG weiter ist als der des § 13 Abs. 4 UWG a.F. Dem Gesetzgeber war daran gelegen, die damals für das UWG und damit für das Kennzeichenrecht (§ 16 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer weiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte auf die markenrechtlichen Haftungstatbestände zu übertragen. Es entspricht daher auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum, dass auf § 14 Abs. 7 MarkenG uneingeschränkt die zu § 13 Abs. 4 UWG a.F. (jetzt: § 8 Abs. 2 UWG) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden sind).2)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Urt. v. 7. April 2005 – I ZR 221/02 - Meißner Dekor II m.w.N.
2)
BGH, Urt. v. 7. April 2005 – I ZR 221/02 - Meißner Dekor II