→ Erforderlicher Durchsetzungsgrad
→ Erforderlicher Durchsetzungsgrad bei glatt beschreibenden Begriffen
Der Senat geht bei der Beurteilung, ob eine originär nicht unterscheidungskräftige Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen nicht mehr nur als beschreibende oder übliche Angabe oder als dekoratives Element, sondern zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht. Deshalb kann - sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen - die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung anhand eines Meinungsforschungsgutachtens nicht un-terhalb von 50% angesetzt werden.1)
Handelt es sich um einen Begriff, der die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommt eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem höheren Durchsetzungsgrad in Betracht.2)
Dementsprechend wird angenommen, dass eine Verkehrsdurchsetzung von glatt beschreibenden Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG anhand eines Meinungsforschungsgutachtens nur angenommen werden kann, wenn ein Zuordnungsgrad von mindestens 50% erreicht wird.3)
Diese Grundsätze lassen sich auf die Verkehrsdurchsetzung von Werktiteln mit der Maßgabe übertragen, dass es beim Werktitelschutz nicht um die Zuordnung des Unternehmens zu einem bestimmten Inha-ber, sondern um die Unterscheidung des konkreten Werks von anderen Werken geht.4)
§ 5 (3) MarkenG → Werktitel
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung