Für die Schutzhindernisse der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG steht sowohl eine Verkehrsdurchsetzung bei Eintragung der Marke (anfängliche Verkehrsdurchsetzung), also auch eine Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (nachträgliche Verkehrsdurchsetzung) der Löschung entgegen.
Für den Erhalt der Marke mit ihrer ursprünglichen Priorität genügt schon der Nachweis einer nachträglichen Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
In Fällen, in denen eine zum Eintragungszeitpunkt vorhandene Verkehrsdurchsetzung später entfallen ist bleibt der Markeninhaber im Genuss der Eintragung.1)
Bei nachträglicher Verkehrsdurchsetzung kommt es nicht zu einer Prioritätsverschiebung.2) Vielmehr werden die anfänglichen absoluten Schuzthindernisse durch die Eintragung geheilt.
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenV → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse