Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung geographischer Angaben

§ 136 des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung geographischer Herkunftsangaben.

§ 136 MarkenG

Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.

siehe auch

MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.