Zunehmend sind Verfahren am Bundespatentgericht anhängig zur Anmeldung von Zeichen für die Durchführung von Veranstaltungen in Verbindung mit zahlreichen Waren als Merchandisingartikel.1).
Bei den zumeist ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis betreffenden Verfahren wird am Bundespatentgericht in der Regel danach differenziert, ob das angemeldete Zeichen lediglich den Titel einer Veranstaltung darstellt und deshalb für alle unmittelbar der Veranstaltung dienenden Dienstleistungen schutzunfähig ist, und ob die weiteren beanspruchten Waren dem Merchandising zuzurechnen sind.2).
Die Veranstaltungsmarken sind abzugrenzen von den sog. Eventmarken, mit denen Sponsoring beansprucht werden soll.
Besonderer Bedeutung haben die Entscheidungen in den Löschungsantragsverfahren nach § 50 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu den beiden Marken „Fußball WM 2006“3) und „WM 2006“4) der FIFA:
Auffassung des Senats:5)