Störung des schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers

Der Zeicheninhaber hat in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen eintragen lassen;1)

Als besondere Umstände, die zur Kenntnis von der Benutzung im Ausland hinzutreten und das Verhalten des Anmelders als bösgläubig erscheinen lassen können, kommen wegen des markenrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes nur solche Sachverhalte in Betracht, die einen hinreichenden Inlandsbezug haben.2)

Auch ohne einen inländischen Besitzstand eines Vorbenutzers kann die Anmeldung einer Marke allerdings als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländischen Zeichens, der dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran durch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hindern will.3)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 10.08.2000 - I ZR 283/97 - „EQUI 2000“
2)
BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06
3)
((BGH, Urteil v. 2. April 2009 - I ZB 9/06; m.V.a. BGHZ 173, 230 Tz. 21 - CORDARONE, m.w.N.