Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
§ 8 (4) MarkenG → Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse
Staatliche Hoheitszeichen unterliegen dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die staatliche Hoheitszeichen enthalten. Darunter sind staatliche Symbole zu verstehen, die der Darstellung der Souveränität eines Staates dienen und derer sich der Staat zur Ausübung seiner Hoheitsgewalt bedient.1)
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bezweckt den Ausschluss der Eintragung und Benutzung staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren täuschen kann.2)
Eine solche Marke darf nach § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG nur eingetragen werden, wenn der Anmelder zur Führung des staatlichen Hoheitszeichens befugt ist.3)
Als „staatliche Hoheitszeichen“ i. S. dieser Vorschrift sind eine Reihe von Zeichen und Symbolen unterschiedlichen Rangs und unterschiedlicher Bedeutung geschützt, ohne dass es einer besonderen Bekanntmachung oder eines Gesetzes bedürfe.4)
Eine Marke, die - wie die Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ - auf die Führung oder Beherrschung eines Versorgungsunternehmens durch eine Kommune hinweist, dient nicht der Darstellung staatlicher Souveränität.5)