Der Zivilprozess einerseits und das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mit dem sich daran anschließenden Beschwerde- und gegebenenfalls auch Rechtsbeschwerdeverfahren andererseits weisen zwar wesentliche Unterschiede auf. Gleichwohl ist eine Rücknahme des Löschungsantrags ebenso wie eine Klagerücknahme möglich, und zwar auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz.1)
Die Antragstellerin kann deshalb im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht wirksam die Rücknahme erklären.2)
§ 54 (1) S. 1 MarkenG → Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse