Namen berühmter literarischer Werkfiguren sind grundsätzlich markenfähig.
Die Gemeinfreiheit urheberrechtlich geschützter Werke nach § 64 UrhG steht der Eintragung des Namens für Bekleidungstücke nicht entgegen. Dies verstößt insbesondere nicht gegen die öffentliche Ordnung, denn die Gemeinfreiheit beinhalte, dass die Gesamtbevölkerung das Werk als allgemeines Kulturgut nützen könne, und Markenschutz beschränkt dieses Recht nur insoweit, als das Werk als Kennzeichnung einzelner Waren monopolisiert ist.1)