Markenfähigkeit des Namens eines Klosters

Klöster sind für eine unternehmerische Tätigkeit, insbesondere für die Zubereitung von Getränken und Lebensmitteln, für den Vertrieb von Kunstwerken, Schriften sowie für Bildungsangebote und das Betreiben von Altenheimen, Gaststätten, Kindergärten und Schulen bekannt. Sie vermieten auch Zimmer und Tagungsräume.1)

Wer den gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 12 BGB [→ Markenfähigkeit] grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters2) zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet, weist daher ohne diesbezügliche konkrete Umstände bzw. Anhaltspunkte nicht lediglich auf die räumliche Nähe irgendeines Klostergebäudes zu seinem Herstellungsbetrieb oder zu seiner Angebotsstätte oder darauf hin, dass er sich zur Herstellung seiner Produkte eines ursprünglich von Mönchen oder Nonnen gerade dieses Klosters entwickelten Rezeptes bedient. Vielmehr stellt er einen konkreten Bezug seiner Angebote zu einem bestimmten Unternehmen her.3)

siehe auch

Markenfähigkeit des Namens eines Bauwerks

§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit

1)
BPatG, Beschl. v. 13. Januar 2015 - 27 W (pat) 548/14
2)
vgl. OLG München MarkenR 2007, 560 - Kloster Andechs; OLG Hamburg WRP 1998, 76 - Klosterbrauerei
3)
BPatG, Beschl. v. 13. Januar 2015 - 27 W (pat) 548/14; m.V.a. BGH GRUR 2003, 628 Rn. 102 – Klosterbrauerei; OLG Hamburg WRP 1998, 76 – Klosterbrauerei; OLG Nürnberg ZLR 2000, 764 – Kloster Pilsener; OLG Frankfurt/Main ZLR 2000, 774 – Eschweger Klosterbräu; BPatG GRUR-Prax 2011, 553 – Kloster Beuerberger Naturkraft