(1) Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen.
(2) Ergänzend sollen die alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen (Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung) zur Klassifizierung verwendet werden.
§ 3 (1) Nr. 3 MarkenV → Inhalt der Anmeldung
§ 20 MarkenV → Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
→ Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
→ Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
Die Klasseneinteilung im Sinn von § 19 MarkenV ist grundsätzlich insofern als vollständig in dem Sinne zu verstehen, dass theoretisch alle gewerblich verkehrsfähigen Waren und Dienstleistungen umfasst sind (fiktive Vollständigkeit) und einer bestimmten Klasse gemäß Klasseneinteilung zuordenbar sind. Es kann danach auch keine außerhalb der Klasseneinteilung liegende Ware oder Dienstleistung geben.1)
Die Verwendung eines bestimmten Oberbegriffs aus der Klassenüberschrift soll alle Waren oder Dienstleistungen erfassen, die von diesem Oberbegriff abgedeckt sind und ordnungsgemäß derselben Klasse zugeordnet wurden.2)
Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom Anmelder verlangt, die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.3) → Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen