Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung

Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen.1)

Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unternehmenskennzeichen deshalb anders als bei der Marke darauf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sondern gerade dem Unternehmen zuordnet, das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht.2)

Eine Firma hat einen größeren Schutzbereich als eine Marke, bzw. deckt den Bereich der Verwechslungsgefahr im erweiterten Sinne ab.3)

siehe auch

Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen

1)
BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 890 = WRP 2002, 1066 defacto
2)
BGH, Urteil vom 27. November 2003 I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 Telekom
3)
BGH GRUR 1977/491 „ALLSTAR“; BGH GRUR 1978/170 „FAN“