In der Benutzung eines Domainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Verwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, sondern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht.1)
Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.2)
Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr (Benutzungshandlung), liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.3)
Unter der Voraussetzung, dass eine Domain Kennzeichnungskraft besitzt, kann sie von einer jüngeren Marke etc. verletzt werden (Sehr schön in: OLG Hamburg GRUR RR 2002/256 '24translate'; LG München I CR 2001/412 'bmw-werkstatt.com').
Ein Inhaber von Marken- oder Kennzeichenrechten kann den Verzicht auf die Registrierung eines prioritätsjüngeren ähnlichen Domain-Namens im Wege des Beseitigungsanspruchs – über die Unterlassung seiner Verwendung für bestimmte Tätigkeitsfelder hinaus – vom Inhaber der Domain nur verlangen, wenn jede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website notwendig die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, 15 Abs. 2 oder 3 MarkenG erfüllt4), wobei es für den weit reichenden Beseitigungsanspruch nicht darauf ankommt, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles näher liegt als eine nicht rechtsverletzende.5)
Nicht jede Nutzung einer Domain außerhalb des Anwendungsbereichs des vorrangigen zeichenrechtlichen Schutzes – also außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder für absolut unähnliche Waren oder Dienstleistungen – stellt zwangsläufig eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB dar. Dies ist nur der Fall, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.6)
Schutzwürdige Interessen können dann berührt sein, wenn die Namensinhaberin durch einen Nichtberechtigten vom Gebrauch des eigenen Namens als Domain ausgeschlossen würde.7)
Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entstehendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich nicht ohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch.8)
Das hat aber nur zur Folge, dass der Inhaber des später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, so-lange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll.9)
Die Registrierung einer Domain allein stellt grundsätzlich noch keine Benutzungshandlung dar. Dieses jedenfalls dann, wenn eine Homepage noch nicht vorhanden bzw. inhaltsleer ist („Baustelle“), da In diesem Fall nicht gesagt werden kann, zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt Ist. Solche inhaltsleeren Homepages stellen demgemäß grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet.10)
Auch ist die Nutzung der Domain zu Zwecken außerhalb einer geschäftlichen Nutzung denkbar. Daher besteht in der Regel auch keine Erstbegehungsgefahr, da es an konkreten Hinweisen mangelt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte.11)
Eine kennzeichenmäßige Benutzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise in der Bezeichnung ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Waren oder Dienstleistungen erblickt.12) Es genügt insoweit bereits die Möglichkeit eines solchen Verkehrsverständnisses.13)
Aus der Tatsache, dass die Domainnamen von einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden sind, kann nicht hergeleitet werden, dass bei einer Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG erfüllt sind.14)
Der Schutz dieser Kennzeichen setzt voraus, dass der als Verletzer in Anspruch genommene Dritte die verwechslungsfähige Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet.15)
An einer kennzeichenmäßigen Verwendung kann es fehlen, wenn sie vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird.16)
Eine Verwendung der Domain-Namen ist nur dann unzulässig, wenn dabei notwendig auch die weiteren Voraussetzungen des § 15 MarkenG erfüllt sind.17)
Nicht entscheidend für die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs ist die Frage, ob ein solcher beabsichtigt ist bzw. ob ein Internetauftritt unter der Domain vom Benutzer so verstanden werden wollte. Es kommt vielmehr allein darauf an, wie die Verwendung des Zeichens von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird.18)
Eine Verletzung eines Titelrechts nach § 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, wenn die Registrierung des Domainnamens noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht feststellbar ist.19)
Ein Problem mit der Passivlegitimation tritt auf, wenn der Inhaber der Domain im Ausland sitzt. Eine Vollstreckung im Inland gegen DENIC20) ist nicht möglich. Die Provider oder Vergabestellen sind nur dann passiv legitimiert, wenn die Rechtsverletzung durch die Domain auch ohne Recherche offenkundig ist (BGH MMR 2001/671 'ambiente.de'). Man muss gegen den Inhaber der Domain vorgehen.
Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtlichen Regelung ist.21)
→ Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Registrierung einer Domain