Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, dass die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.
Artikel 3 (2) MMA → Angaben durch den Hinterleger
Artikel 3 (3) MMA → Farben als unterscheidendes Merkmal
Artikel 3 (4) MMA → Registereintragung
Artikel 3 (5) MMA → Veröffentlichung
MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken