Die Anmeldung einer IR-Marke erfolgt über die Formblätter MM1, MM2 und MM3 der WIPO. Die Anträge sind beim DPMA einzureichen, wofür ein forformuliertes Begleitschreiben (M 8005) exisitiert.
Welches Formblatt Verwendung findet, hängt davon ab, auf welche Staaten sich das Schutzbegehren bezieht:
Warum findet nicht PMMA Anwendung, wenn alle Beteiligten Staaten dem PMMA angehören? Artikel 9sexies PMMA - Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Bei Anträgen, für die das Formblatt MM 1 zu verwenden ist, ist Verfahrenssprache ausschließlich Französisch. Bei den Formblättern MM 2 und MM 3 kann zwischen Englisch und Französisch gewählt werden. Wird für den Antrag auf internationale Registrierung eine unzulässige Verfahrenssprache verwendet, betrachtet die WIPO den Antrag auf internationale Registrierung als nicht gestellt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob die im Antrag auf internationale Registrierung bezeichnete Marke mit der deutschen Marke übereinstimmt und ob das im internationalen Antrag angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht weiter gefasst ist als dasjenige der nationalen Marke. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, leitet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag an die WIPO weiter und bestätigt außerdem das Datum, an dem der Antrag auf internationale Registrierung eingegangen ist. Denn dieses Datum bestimmt in der Regel das Datum der internationalen Registrierung.
Die WIPO prüft, ob der Antrag auf internationale Registrierung allen Erfordernissen für die Eintragung in das internationale Register entspricht. Ist dies der Fall, trägt die WIPO die Marke in das internationale Register ein und teilt den Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird, die internationale Registrierung mit. Die Marke hat damit in diesen Staaten Schutz, als ob sie dort unmittelbar registriert worden wäre. Die Behörden der benannten Vertragsparteien haben jedoch innerhalb einer Frist von einem Jahr bzw. 18 Monaten ab der Mitteilung durch die WIPO die Möglichkeit, der Marke den Schutz in ihrem Gebiet zu versagen. Wird der Schutz in einer der benannten Vertragsparteien ganz oder teilweise versagt, und ist der Antragsteller weiterhin an einem Markenschutz in diesem Staat interessiert, kann er sein Begehren bei den Behörden dieses Staates nach den dort geltenden Vorschriften weiterverfolgen. In der Regel ist hierfür die Bestellung eines dort ansässigen Vertreters erforderlich. Entspricht der Antrag auf internationale Registrierung nicht den Erfordernissen für eine Eintragung im internationalen Register, erlässt die WIPO einen Bescheid, in dem der Antragsteller oder die nationale Behörde aufgefordert werden, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beseitigen. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Antrag auf internationale Registrierung als zurückgenommen.