Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.
Wird über das Vermögen des Inhabers einer Marke das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt die Marke gem. § 35 InsO in die Insolvenzmasse.1)
Der Gemeinschuldner bleibt im Falle der Insolvenz jedoch nach § 80 Abs. 1 InsO Inhaber der Rechte und Pflichten2), und damit auch Inhaber der Marke. Seine Berechtigung, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, geht allerdings mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, der im Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Gemeinschuldners erlangt und damit selbst Partei ist.3)
Verfügungen des Gemeinschuldners sind gem. § 81 Abs. 1 InsO jedermann gegenüber absolut unwirksam, können aber gem. § 185 Abs. 2 BGB analog genehmigt werden.4)
Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch den nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.5)
Die Insolvenzbefangenheit wird auf Antrag des Insolvenzverwalters oder -gerichts gem. § 29 Abs. 3 S. 1 MarkenG in das Markenregister eingetragen.6)
Mit der Eintragung gilt die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis des eingetragenen Markeninhabers nur noch eingeschränkt.7)
Fehlt dieser Eintrag, ist für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht erkennbar, dass der im Register Eingetragene in seiner Verfü-gungsbefugnis beschränkt ist. Auch ohne diese Kenntnis sind Verfügungen des Gemeinschuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse, und damit auch über die zur Masse gehörende Marke, gem. § 81 Abs. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens generell unwirksam. Auf eine Kenntnis des Gegners, der Prozessbevollmächtigten oder des Deutschen Patent- und Markenamts kommt es dabei nicht an. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis steht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Nur er kann damit ein Widerspruchsverfahren betreiben.8)
Vormalige Rechtsvertreter des Gemeinschuldners dürfen für diesen nicht mehr handeln, da nach §§ 115, 116 InsO erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls erlöschen.9)
Ein Mangel der Vollmacht ist jedoch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn ein Patentanwalt oder Rechtsanwalt den Widerspruch eingelegt hat (§ 15 Abs. 4 DPMAV).10)
Die in § 81 Abs. 1 S. 1 InsO angeordnete absolute Unwirksamkeit erlaubt es allerdings, in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB Verfügungen eines Nichtberechtigten über einen Gegenstand durch Genehmigung des Insolvenzverwalters zu heilen. Der Gemeinschuldner im Insolvenzverfahren ist „Nichtberechtigter“, nämlich nicht verfügungsberechtigter Rechtsinhaber.11).
Der Begriff der „Verfügung“ umfasst Rechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken oder es zu verändern. Nach h. M. beinhaltet er auch Prozesshandlungen, bei denen es sich um Erwirkungshandlungen handelt.12)
Prozesshandlungen, die die Aktivmasse betreffen, werden durch die Genehmigung des Insolvenzverwalters mit rückwirkender Kraft „ex tunc“ wirksam.13)
Bei der Einlegung des Widerspruchs im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt handelt es sich zwar nicht um eine „Prozesshandlung“ im eigentlichen Sinn, da das Verfahren kein Gerichts- sondern ein Verwaltungsverfahren ist. Gem. § 2 Nr. 3 VwVfG sind die Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Deutsches Patent- und Markenamt aber dem Verwaltungsverfahrensgesetz entzogen, da die Verfahren weitgehend in justizmäßiger Form ausgestaltet sind und das Amt eine „justizähnliche Verwaltungstätigkeit“14) ausübt. Insoweit trifft der Begriff der „Prozesshandlung“ in entsprechender Anwendung auf die Einlegung des Widerspruchs im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu.15)
An der Legitimation der im Markenregister Eingetragenen als Markeninhaberin ändert sich durch die Insolvenz nichts, da keine Veränderung der materiell-rechtlichen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergehen.16)
§§ 27 - 31 MarkenG → Marken als Gegenstand des Vermögens
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Marken als Vermögenswerte