Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse] sind Marken, Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.1)
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.2)
Die Annahme der mangelnden Unterscheidungskraft ist geboten, wenn es sich um einen üblicherweise in der Werbung verwendeten Begriff handelt, der das Leistungsangebot des Markenanmelders lediglich positiv herausstellen will oder sonstwie das Leistungsangebot des Anmelders entindividualisiert. Allgemeine Anpreisungen, Kaufaufforderungen und Werbeslogans wird sich das maßgebliche Publikum im Zweifel nicht als Marke einprägen, und ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, ist nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann.3)
Andere Worte und Wortverbindungen sind dagegen unterscheidungskräftig, gleich ob sie ein bekanntes Wort einer Amtssprache der Gemeinschaft darstellen oder aus solchen Worten zusammengesetzt sind. Etwas anderes stünde auch nicht in Einklang mit dem Biomild-Urteil, wonach das Vorliegen einer Wortneuschöpfung keine hinreichende (deshalb aber ebensowenig eine notwendige) Bedingung für die Eintragbarkeit darstellt.4).
Es ist unzutreffend, den Kreis der unterscheidungskräftigen Wortmarken auf sogenannte Wortneuschöpfungen oder Fantasiebegriffe einzuschränken.5)
Normalerweise besteht Gleichklang zwischen Artikel 7 Absatz 1 c) und b) GMV, wenn ein Begriff beschreibend ist und auch als solcher unmittelbar verstanden oder sogar bereits verwendet wird. Mit der Verneinung der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 c) GMV bedarf es dann für die Annahme eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 b) GMV einer gesonderten Begründung.6)
Um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen.7)
Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse