Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse] sind Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel u¨ber die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse