→ Herkunftsfunktion
→ Produktbeschreibende Funktion
→ Qualitätsfunktion
→ Werbefunktion
→ Beeinträchtigung der Funktion der Marke
Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird [ → Markenmäßige Benutzung], also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient.1)
Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung [→ Markenbenutzung] eines mit dieser identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen [→ Verbot identischer Benutzung], wenn die Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann.2)
Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung [→ Herkunftsfunktion], auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion [→ Qualitätsfunktion].3)