Freihaltebedürfnis an Personennamen

Personennamen unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.1)

Beurteilung des Freihaltebedürnisses an einem Personennamens

Personennamen sind nur in seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (neben „Diesel“ etwa „Otto“ oder Wankel“ für Motoren, „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug, „Mozart“ für ine kugelförmige Praline).2)

Ausnahme: Namen bekannter Personen

Beschreibung eines bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalts

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.3)

Roman- und Bühnenfiguren

Namen von Roman- und Bühnenfiguren, die hinsichtlich ihrer hervorstechendsten Eigenschaften und Charakterzügen zu einer allgemeinen Typenbezeichnung geworden sind4), fallen unter Umständen unter das Schutzhinderniss.5)

Soweit aus dem - wohl zu weit gefassten - ersten Leitsatz des o. a. „Winnetou“-Beschlusses (BPatGE 42, 250) abgeleitet werden sollte, die Namen sämtlicher bekannter Romanfiguren aus gemeinfrei gewordenen Werken unterlägen (als den Inhalt beschreibend) einem Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, könnte der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht festhalten; der Bundesgerichtshof hat in seiner im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen „Winnetou“-Entscheidung (GRUR 2003, 342) diese Überlegung auch nicht aufgegriffen (vielmehr sich im konkreten Fall ausschließlich auf fehlende Unterscheidungskraft gestützt).6)

siehe auch

1)
BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 - Karl May; m.w.N.
2) , 6)
BPatG, Entscheidung vom 5.12.2007 - 32 W (pat) 33/06
3)
BPatG, Entsch. v. 23. Oktober 2007 - 32 W (pat) 28/05 - Karl May; m.V:a. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou
4)
im „Winnetou“-Beschluss des Senats (BPatGE 42, 250, 254) sind als weitere Beispiele „Don Quichote, Werther, Michael Kohlhaas, Woyzeck und Sherlock Holmes“ genannt
5)
vgl. BPatG, Entscheidung vom 5.12.2007 - 32 W (pat) 33/06