Personennamen unterliegen in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse. Insbesondere ist für eine Eintragung als Marke und den Verbleib im Markenregister erforderlich, dass dem Namen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.1)
Personennamen sind nur in seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (neben „Diesel“ etwa „Otto“ oder Wankel“ für Motoren, „Stresemann“ für einen Gesellschaftsanzug, „Mozart“ für ine kugelförmige Praline).2)
Ausnahme: Namen bekannter Personen
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den andere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben.3)
Namen von Roman- und Bühnenfiguren, die hinsichtlich ihrer hervorstechendsten Eigenschaften und Charakterzügen zu einer allgemeinen Typenbezeichnung geworden sind4), fallen unter Umständen unter das Schutzhinderniss.5)
Soweit aus dem - wohl zu weit gefassten - ersten Leitsatz des o. a. „Winnetou“-Beschlusses (BPatGE 42, 250) abgeleitet werden sollte, die Namen sämtlicher bekannter Romanfiguren aus gemeinfrei gewordenen Werken unterlägen (als den Inhalt beschreibend) einem Freihaltebedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, könnte der Senat an dieser Rechtsauffassung nicht festhalten; der Bundesgerichtshof hat in seiner im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangenen „Winnetou“-Entscheidung (GRUR 2003, 342) diese Überlegung auch nicht aufgegriffen (vielmehr sich im konkreten Fall ausschließlich auf fehlende Unterscheidungskraft gestützt).6)