Eine Firma ist rechtlich der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB).1)
Schutzobjekte:
Es wird der gesamte Name einer Firmenbezeichnung geschützt.
Taugliche Namensträger von Unternehmenskennzeichen sind:
Für die Schutzfähigkeit des Unternehmenskennzeichens kommt es nicht auf die Rechtsfähigkeit des Trägers an.3). Es genügt eine Organisationsform mit dauerhafter Verselbständigung.
§ 5 (2) S. 1 MarkenG → Unternehmenskennzeichen
§ 5 (2) S. 1, 1. Alt MarkenG → Geschäftsname
§ 5 (2) S. 1, 3. Alt MarkenG → Besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens
§ 5 (2) S. 2 MarkenG → Geschäftsabzeichen
§§ 3 - 6 MarkenG → Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang